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o. J. o. T. o. O.

1315.

Heinrich, (Bischof von Breslau), trägt einigen nicht genannten Personen auf, die Klage eines Presbyters, derzufolge Derselbe, als er im Vorübergehen um ein Gebet zu verrichten, in die Kirche der Dominikaner getreten, von den Mönchen zuerst mit Schimpfreden, dann aber, nachdem sie ihm den Weg versperrt, mit Stöcken, Steinen und Messern angegriffen und beinahe ermordet worden wäre und bloss in der Nothwehr einem Konversen ein kleines Beil, das er in der Hand führte, an den Kopf geworfen und dadurch dessen einige Tage später erfolgten Tod veranlasst habe, zu untersuchen und bei Strafe des Bannes in Ratibor zu verbieten, dass Jemand den dortigen Presbyter bei Verfolgung seines Rechts bezüglich seiner Person oder seines Eigenthums schädige.

Aus dem Formelbuch des Arnold von Protzan abgedr. v. Wattenbach im Cod. dipl. Siles. V, 98. Vgl. die vorstehende Urkunde.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 16, 1892; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1301 - 1315. Herausgegeben von C. Grünhagen und C. Wutke.